Der Kostenfestsetzungsbeschluss war nach "Beschwerde" des Klägers und Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers antragsgemäß abzuändern (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG). Denn die geltend gemachten Reisekosten waren nur i.H.v. 35,10 EUR notwendig i.S.d. § 91 ZPO; weitere Einwendungen wurden von Klägerseite nicht geltend gemacht.

Nach § 5 Abs. 1 JVEG sind die Kosten von Bahnreisen der 1. Klasse zum Gerichtsort erstattungsfähig.

Durch § 5 Abs. 1 JVEG werden Rechtsanwälte aber gerade nicht begünstigt, vielmehr findet das Gesetz (nur) Anwendung auf Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte i.S.d. § 23 JVEG (§ 1 JVEG). Auch für Behördenvertreter gelten im Verwaltungsverfahren Sonderregelungen (vgl. VG München, Beschl. v. 14.10.2016 – M 12 M 15.2236, juris unter Hinweis auf Art. 5 BayRKG). Das RVG enthält keine § 5 Abs. 1 JVEG vergleichbare Regelung. Mithin sind Bahnreisekosten ICE/IC 1. Klasse eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht per se erstattungsfähig.

Umgekehrt sind die erstattungsfähigen Reisekosten auch nicht per se auf die (fiktiven) Mehrkosten bei Beauftragung eines unterbevollmächtigten Terminvertreters beschränkt. Dass der Kläger vor dem Berufungstermin eine Verzichtserklärung angekündigt hatte, ist unbeachtlich. Zum einen bestand keine Gewähr, dass eine solche Erklärung im Termin vor dem LG tatsächlich abgegeben werden würde, zum andern hätte die Verzichtserklärung nach § 306 ZPO bereits vor dem Termin verbindlich abgegeben werden können (Zöller, 30. Aufl., Vor §§ 306, 307, Rn 12).

Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anreisekosten des Rechtsanwalts angemessen sind (vgl. BGH NJW-RR 2012, 695 m.w.N. zur BGH-Rspr.). Die Abwägung kann bei Erforderlichkeit der Anreise des auswärtigen Anwalts über eine große Distanz ergeben, dass Flugreisekosten bis zur Höhe entsprechender Bahnreisekosten 1. Klasse erstattungsfähig sind (vgl. OLG Köln MDR 2010, 1287; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 828).

Im Rahmen der Bestimmung der notwendigen Reisekosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO gilt jedoch der Grundsatz der Kostengeringhaltung (OLG Stuttgart MDR 2010, 898: Economy Class statt Business Class, nicht aber Billigflieger).

Die ausländische Beklagte lässt sich in Deutschland regelmäßig von den in Hamburg ansässigen Beklagtenvertretern vertreten. Es ist gerichtsbekannt – und müsste den Beklagtenvertretern ebenfalls bekannt sein –, dass zwischen Hamburg und Bremen im Stundentakt der Metronom pendelt; Hin- und Rückfahrt 2. Klasse kosten im Niedersachsentarif 25,00 EUR brutto inklusive Straßenbahnnutzung. Der ICE/IC benötigt auf der Strecke Hamburg Bremen lediglich eine geringfügig kürzere Fahrzeit, nämlich 57 Minuten statt 1 Stunde 15 Minuten. Es bestand daher kein durchgreifender Grund, vorliegend eine IC-Fahrt 1. Klasse für insgesamt 96,00 EUR brutto zzgl. 2 x 1,40 EUR Straßenbahn zu buchen. Dass ein reisender Rechtsanwalt in einem 1. Klasseabteil eines Schnellzuges möglicherweise ruhiger und konzentrierter arbeiten kann als in der 2. Waggonklasse oder in einem Regionalzug, ist unbeachtlich, weil der Rechtsanwalt für den reisebedingten Arbeitsausfall bereits ein sogenanntes Abwesenheitsgeld nach VV 7005 Nr. 3 VV beanspruchen darf. Das Bedürfnis reisender Rechtsanwälte nach erhöhtem Komfort oder statusgerechter Beförderung wäre ein persönliches Motiv und also vom Verfahrensgegner nicht zu vergüten. Anderes mag bei erheblichen Distanzen gelten, weil es dort sachlich geboten erscheint, dass ein Rechtsanwalt zeitnah und ausgeruht zum Termin erscheinen kann. Im vorliegenden Fall führt eine insgesamt 1½ stündige Anreise jedoch noch nicht zu einer erheblichen Ermüdung des Anreisenden.

Der Kläger trägt vor, dass die Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten vorliegend 35,10 EUR betragen hätten und stützt hierauf seine "Beschwerde". Insofern waren der Beklagten nicht lediglich 25,00 EUR, sondern 35,10 EUR (fiktive) Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten zuzusprechen.

Über die Kosten des Erinnerungsverfahrens war ausdrücklich zu entscheiden (vgl. Zöller, 30. A., § 104, Rn 21: Kostentragung).

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