Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Die Beklagte ist verpflichtet, nach Widerruf des Darlehnsvertrags Deckungsschutz für die Erhebung einer Klage entsprechend dem Klageentwurf zu gewähren.

1. Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes im November 2013 als mitversicherte Person Versicherungsschutz nach § 15 Abs. 2 ARB 2009 genießt und grundsätzlich nach § 4 Abs. 1c) die Rechtsangelegenheit in den vertraglich vereinbarten Rechtsschutz fällt. Allein streitig ist, ob der Rechtsschutzfall bereits vor der Begründung des Mitversicherungsschutzes entstanden ist und deshalb keine Deckung zu gewähren ist.

2. Soweit der Kläger entsprechend den Anträgen zu 1) und 5) des Klageentwurfs v. 5.5.2014 Deckungsschutz verlangt, ist nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist. Die Anträge fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1j) der Bedingungen, da sie nicht auf die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtet sind.

a) Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des Darlehnsvertrags v. 14.4.2014 wirksam war.

Der Kläger hat den Widerruf mit Schreiben v. 6.4.2014 und damit nach Begründung des Mitversicherungsschutzes im November 2013 erklärt.

Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls ist allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers (BGH r+s 2015, 193). Entscheidend ist, wie er die Rechtsverletzung begründet. Dementsprechend beruft sich der Kläger hier nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Darlehns, sondern (allein) darauf, dass die Postbank den Widerruf des Darlehnsvertrags nicht beachtet, weil sie ihn für unwirksam hält. Soweit der Kläger nunmehr klageweise die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs begehrt, ist daher nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall durch den Widerruf des Darlehnsvertrags eingetreten ist (vgl. auch BGH r + s 2013, 283 zu § 5a Abs. 1 VVG a.F.). Dieser Vorgang liegt in versicherter Zeit.

b) Ohne Weiteres in versicherter Zeit ist – bei Wirksamkeit des Widerrufs – auch der mit dem Klageantrag zu 5) verfolgte Anspruch des Klägers auf Löschung der Schufaeinträge entstanden, soweit diese nicht auf dem ursprünglichen Zahlungsverzug beruhen. Führt der Widerruf zur Rückabwicklung des Darlehnsvertrags, so kann der Kläger die Löschung der entsprechenden Einträge verlangen. Der Anspruch steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Widerruf und ist damit in versicherter Zeit entstanden.

3. Versicherungsschutz steht dem Kläger aber auch im Übrigen – für die Klageanträge zu 2) bis 4) des Klageentwurfs – zu. Der Kläger will mit ihnen im Wege der Vollstreckungsabwehr insbesondere erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt wird.

a) Es kann dahinstehen, ob die Rspr. des BGH, der Rechtsschutzfall sei allein ausgehend vom Vortrag des Versicherungsnehmers zu bestimmen, auch auf den Passivprozess anwendbar ist (vgl. hierzu Cornelius-Winkler, VersR 2015, 1476, 1481; Maier, r+s 2015, 489, 492; zuletzt Schaltke/Weidner, r+s 2016, 225, 227).

Der Rechtsschutzfall ist, wenn die Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden soll, nach den Grundsätzen des Aktivprozesses zu beurteilen. Die Vollstreckungsabwehrklage kann nach § 767 Abs. 2 ZPO nur auf Gründe gestützt werden, die nach Erlass des Urteils entstanden sind. Für die Vollstreckungsabwehrklage ist daher der Zeitpunkt maßgeblich, der nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers dazu geführt hat, dass der Titel nunmehr neuen Einwendungen ausgesetzt ist, die nach § 767 Abs. 2 ZPO beachtlich sind.

Anders als im sogenannten Kündigungsschutzfall (BGH IV ZA 8/05, vgl. auch die Besprechung von Wendt in r+s 2008, 221, 225) kommen damit Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt liegen – im Kündigungsschutzfall waren dies die Betrugsverdächtigungen, die vor der Kündigung lagen – nicht in Betracht, weil sie für das Rechtsschutzbegehren des Klägers keine Bedeutung haben. Die Vollstreckungsabwehr hat der Kläger hier allein auf den Widerruf des Darlehns gestützt, nicht auf Einwände gegen den Zahlungsverzug, der zum Vollstreckungstitel geführt hat. Der Versicherungsfall wird dadurch ausgelöst, dass die Postbank den bei wirksamem Widerruf entstandenen Leistungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB nicht beachtet und weiter vollstreckt.

b) Auch aus der Entscheidung des BGH v. 17.1.2007 (IV ZR 124/06, r + s 2007, 154 – sogenannter "Vollstreckungstitelfall") ergibt sich, dass der Rechtsschutzfall in der Zwangsvollstreckung durch die Weigerung der Bank, Vollstreckungshindernisse zu beachten, eintritt, nämlich durch die Weigerung der Bank, eine Erklärung abzugeben, aus einer vollstreckbaren Urkunde nicht mehr zu vollstrecken, ausgelöst wird. Ebenso verhält es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage. Auch insoweit wirft der Versicherungsnehmer der Bank vor, dass sie weiter aus dem (...

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