Entgegen der Auffassung des FamG ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig. Dies wäre nur der Fall, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise wahren würde (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass eine Geltendmachung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB im Verbundverfahren eine Verzögerung des Scheidungsausspruchs hätte erwarten lassen, weil – im Hinblick auf die gebotene Billigkeitsabwägung, vgl. § 19 Abs. 3 VersAusglG – zunächst die bestehenden ausländischen Versorgungsanwartschaften der beteiligten Ehegatten hätten ermittelt werden müssen. Wie der Zeitablauf des Scheidungsverfahrens verdeutlicht, bei dem der Scheidungsausspruch bereits am 27.11.2013 aufgrund des am 11.10.2013 zugestellten Antrags der Antragstellerin erfolgte, konnte eine solche Verzögerung ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Verbund vermieden werden. Das Interesse an einem möglichst schnellen und zügigen Abschluss des Scheidungsverfahrens lässt aus Sicht einer Partei, die das Verfahren aus eigenen Mitteln finanziert, die getrennte Verfolgung des Versorgungsausgleichsanspruchs nachvollziehbar erscheinen (vgl. dazu auch BGH v. 10.3.2005 – XII ZB 19/04 u. XII ZB 20/04, juris). Seine Bestätigung findet auch dies in den Umständen des konkreten Streitfalls, in dem die Antragstellerin das vorgängige Scheidungsverfahren aus eigenen Mitteln finanziert hat, ohne das kostengünstigere Verbundverfahren in Anspruch zu nehmen.

Da die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Übrigen vorliegen, ist der angefochtene Beschluss entsprechend zu ändern, §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG, 114, 115, 121 Abs. 3 ZPO.

AGS 12/2016, S. 591

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