Der Kläger hat gegenüber den Beklagten Anspruch auf Zahlung der restlichen Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Das erkennende Gericht schließt sich vollumfänglich der Rechtsauffassung einschließlich Begründung des AG Bad Neuenahr in NJW-Spezial 2016, 220 und des AG Eschwege in DAR 2016, 612 an, wonach bei der Berechnung des Gegenstandswerts für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall der Wiederbeschaffungswert maßgeblich ist und nicht der nach Abzug des Resterlöses verbleibende Restbetrag. Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf den Schaden zum Zeitpunkt des Unfalls abzustellen, also im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens auf den Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des Restwerts.

Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu den von dem Beklagten zitierten BGH-Entscheidungen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas H. Heyne, Bad Brücknau

AGS 12/2016, S. 595

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