Ist die Beiordnung sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, so fallen die Erhöhungen der Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. nebeneinander an (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.).[8]
Beispiel
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Verletzten war sowohl im Verfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3112 GKG-KostVerz. | 420,00 EUR |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3150 GKG-KostVerz. | 520,00 EUR |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. | 370,00 EUR |
Gesamt | 1.310,00 EUR |
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