Es handelt sich um eine pauschale Vergütung, die unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des psychosozialen Prozessbegleiters anfällt. Unerheblich bleibt deshalb auch die Anzahl der wahrgenommenen Vernehmungen oder Termine.

Durch § 6 S. 2 PsychPbG wird zudem klargestellt, dass die Vergütung auch die aus Anlass der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandenen Aufwendungen und Auslagen sowie den Ersatz der auf die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer abgilt. Eine gesonderte Erstattung kann deshalb, auch bei Kostennachweis, nicht erfolgen. Ausgeschlossen ist daher z.B. die Erstattung von Reise-, Porto- und Telekommunikationskosten. Eine Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn im Einzelfall erhebliche Aufwendungen anfallen und die Abrechnung nach Fallpauschalen dazu führt, dass keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand gezahlt wird.[6]

[6] Zur Fallpauschale des § 158 Abs. 7 FamFG für den Verfahrensbeistand, die gleichfalls ausdrücklich sämtliche Aufwendungen abdecken soll (§ 158 Abs. 7 S. 4 FamFG): BGH, Beschl. v. 13.11.2013 – XII ZB 612/12, NJW 2014, 157. Die dort aufgestellten Grundsätze dürften deshalb auf die Pauschalen nach § 6 PsychPbG übertragbar sein.

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