Ist die Beiordnung für das Vorverfahren erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110–3116, 3118 GKG-KostVerz. um 520,00 EUR (Nr. 3150 GKG-KostVerz.). War die Beiordnung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110-3116, 3118 GKG-KostVerz. um 370,00 EUR (Nr. 3151 GKG-KostVerz.).
Beispiel
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Verletzten war im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3112 GKG-KostVerz. | 420,00 EUR |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. | 370,00 EUR |
Gesamt | 790,00 EUR |
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