Gegenüber dem Verletzten besteht in keinem Fall ein Rückgriffsrecht seitens der Staatskasse, da § 406g Abs. 3 S. 3 StPO eindeutig klarstellt, dass die Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters für den Verletzten kostenfrei ist.
Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 12/2016, S. 553 - 558
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