Wird der psychosoziale Prozessbegleiter im Berufungsverfahren beigeordnet, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3120, 3121 GKG-KostVerz. um 210,00 EUR (Nr. 3152 GKG-KostVerz.).
Beispiel
In der Berufungsinstanz ergeht Urteil, mit dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.
Dem Verletzten war im Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3120 GKG-KostVerz. | 630,00 EUR |
(1,5 x 420,00 EUR; Nr. 3112 GKG-KostVerz.) | |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3152 GKG-KostVerz. | 210,00 EUR |
Gesamt | 840,00 EUR |
Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, fällt hierfür eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz. an (Vorbem. 3.1 Abs. 4 GKG-KostVerz.). Eine Erhöhung nach Nr. 3152 GKG-KostVerz. tritt jedoch nur ein, wenn ausschließlich die Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz. anzusetzen ist (Anm. zu Nr. 3152 GKG-KostVerz.). Fällt die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. hingegen neben den Gebühren der Nrn. 3120, 3121 GKG-KostVerz. an, so erhöhen sich nur die beiden letztgenannten Gebühren.
Beispiel
In der Berufungsinstanz ergeht Urteil, mit dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Daneben wird die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet.
Dem Verletzten war im Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3120 GKG-KostVerz. | 630,00 EUR |
(1,5 x 420,00 EUR; Nr. 3112 GKG-KostVerz.) | |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3152 GKG-KostVerz. | 210,00 EUR |
Anordnung der Maßregel, Nr. 3116 GKG-KostVerz. | 70,00 EUR |
Gesamt | 910,00 EUR |
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