a) Erhöhung der Gerichtsgebühren

Ist die Beiordnung für das Vorverfahren erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110–3116, 3118 GKG-KostVerz. um 520,00 EUR (Nr. 3150 GKG-KostVerz.). War die Beiordnung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110-3116, 3118 GKG-KostVerz. um 370,00 EUR (Nr. 3151 GKG-KostVerz.).

 

Beispiel

Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Verletzten war im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.

Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 3112 GKG-KostVerz. 420,00 EUR
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. 370,00 EUR
Gesamt 790,00 EUR

b) Beiordnung für beide Verfahren

Ist die Beiordnung sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, so fallen die Erhöhungen der Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. nebeneinander an (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.).[8]

 

Beispiel

Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Verletzten war sowohl im Verfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.

Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 3112 GKG-KostVerz. 420,00 EUR
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3150 GKG-KostVerz. 520,00 EUR
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. 370,00 EUR
Gesamt 1.310,00 EUR
[8] Gesamtes Kostenrecht/Volpert Nrn. 3150–3152 GKG-KostVerz.

c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung

Eine Erhöhung der Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz., die entsteht, wenn eine oder mehrere Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet wird, tritt jedoch nur dann nach Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. ein, wenn ausschließlich die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. zu erheben ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.). Fällt die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. hingegen neben den Gebühren nach Nr. 3110–3115 GKG-KostVerz. gesondert an, erhöhen sich nur die letzteren Gebühren.

 

Beispiel

Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben wird die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet.

Dem Verletzten war im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.

Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 3113 GKG-KostVerz. 560,00 EUR
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. 370,00 EUR
Anordnung der Maßregel, Nr. 3116 GKG-KostVerz. 70,00 EUR
Gesamt 1.000,00 EUR

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