Bei der an den psychosozialen Prozessbegleiter gezahlten Vergütung handelt es sich nicht um gerichtliche Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., da ein entsprechender Auslagentatbestand fehlt. Ein direkter Einzug der Vergütung von dem in die Kosten Verurteilten ist daher nicht möglich.

Nrn. 3150 bis 3152 GKG-KostVerz. sehen jedoch vor, dass sich die in dem Strafverfahren zu erhebenden Gerichtsgebühren erhöhen, wenn in dem Verfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet ist. Die Erhöhung der Gerichtsgebühr bestimmt sich danach, für welche Verfahrensabschnitte eine Beiordnung erfolgt ist.

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