Einem Verletzten kann gem. § 406g Abs. 1 S. 1 StPO ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Diesem ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein (§ 406g Abs. 1 S. 2 StPO).

Der psychosoziale Prozessbegleiter soll die rechtliche Vertretung des Verletzten, die durch Rechtsanwälte erfolgt, durch eine nicht rechtliche Unterstützung ergänzen. Es ist deshalb zwischen der juristischen und der psychosozialen Begleitung zu unterscheiden, so dass auch § 406g Abs. 1 StPO zwischen strafverfahrensbezogener Beratung und der Begleitung trennt. Der psychosoziale Prozessbegleiter hat sich deshalb jeglicher rechtlicher Beratung des Verletzten zu enthalten und darf auch keinerlei Aufklärung des der Tat zugrunde liegenden Sachverhalts betreiben.[2]

Ein psychosozialer Prozessbegleiter kann auch in Jugendstrafsachen beigeordnet werden (§ 2 Abs. 2 JGG).

Wegen der Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie der Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters verweist § 406g Abs. 2 StPO auf das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG).[3]

[2] BT-Drucks 18/4621, S. 30.
[3] Verkündet als Art. 4 des 3. Opferrechtsreformgesetzes v. 21.12.2015 (BGBl I S. 2525).

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