Ist die Festsetzung des Geschäftswerts unterblieben und begründet der Kostenschuldner sein Rechtsmittel gegen den Kostenansatz damit, dass der zugrunde gelegte Geschäftswert falsch bemessen sei, wird regelmäßig zunächst das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt. Eine Sachentscheidung über den Kostenansatz muss so lange zurückgestellt werden.

OLG München, Beschl. v. 15.7.2016 – 34 Wx 247/16 Kost

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