Die Entscheidung ist zutreffend.

Mit dem Gegenstandswert hat sich das jeweilige Gericht zu befassen, das auch in der Sache entschieden hat. Wird in einem anderen Verfahren, z.B. – wie hier – im Kostenansatzverfahren oder im Kostenerstattungsverfahren oder im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Wert bestritten, so ist dieses Verfahren auszusetzen, um den Parteien oder Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Wertfestsetzungsverfahren zu betreiben und dort gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.

Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist die Aussetzung in § 11 Abs. 4 RVG zwingend vorgeschrieben.

Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt nichts anderes.[1]

In der Praxis wird die Vorgreiflichkeit des Wertfestsetzungsverfahrens häufig übersehen, so z.B. vom LAG Berlin-Brandenburg – in diesem Heft S. 561.

Norbert Schneider

AGS 12/2016, S. 574 - 575

[1] So z.B. BGH auch wenn das Gericht irrtümlich auf eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 4 RVG abstellt, anstatt auf die unmittelbare Anwendung des § 145 ZPO: AGS 2014, 246 = NJW-RR 2014, 765 = WM 2014, 1238 = Rpfleger 2014, 450 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380 = JurBüro 2014, 364 = ZInsO 2014, 855 = MDR 2014, 566 = ZIP 2014, 1047 = NZI 2014, 473 = RVGprof. 2014, 131.

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