1. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 81 Abs. 2 GNotKG); insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht. Mit dem Begehren, für den Geschäftswert nur 118.500,00 EUR anzusetzen, wäre die Auflassung nämlich mit einem Betrag von 300,00 EUR, die Katasterfortführungsgebühr mit 100,00 EUR zu bemessen, so dass sich der Kostenansatz v. 24.3.2016 somit um 230,50 EUR vermindern würde.

In der Sache entscheidet der Einzelrichter des Senats (§ 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).

2. Die Beschwerde führt zur Zurückgabe der Sache zur Durchführung eines Geschäftswertfestsetzungsverfahrens und anschließender Entscheidung über die Kostenerinnerung im Wege der Abhilfe.

Die Vorlageverfügung und soweit in dieser konkludent eine Entscheidung zu sehen sein sollte, der Kostenbeschwerde nicht abzuhelfen, auch diese, sind schon deshalb aufzuheben, da Erinnerung wie Beschwerde die in der zugrundeliegenden Kostenrechnung getroffene immanente Bewertung des Wohnungserbbaurechts beanstanden. So wird in der Beschwerdebegründung der Wertansatz weiterhin in Frage gestellt und ausdrücklich eine förmliche Festsetzung des Geschäftswerts beantragt (§ 79 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG).

Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren wurde nach früherem Recht (§ 31 Abs. 1 KostO) schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wurde, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287). Eine in solcher Weise begründete Erinnerung behandelte die Rspr. als "Antrag" bzw. "Anregung" auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts (vgl. auch OLG Frankfurt v. 13.2.2003 – 20 W 35/02, juris). Die nun geltende Bestimmung des § 79 GNotKG unterscheidet sich zwar insoweit, als die Geschäftswertfestsetzung regelmäßig von Amts wegen erfolgt (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG) und ein Antrag nur dann das Verfahren auslöst, wenn ein Ausnahmefall nach § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt (Korintenberg/Hellstab, GNotKG 19. Aufl., § 79 Rn 4). Indessen wird in Fällen, in denen eine Festsetzung des Geschäftswerts unterblieben ist, diese regelmäßig auf Antrag hin erfolgen müssen (vgl. Senat v. 22.4.2015 – 34 Wx 118/15; Sommerfeldt, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 79 Rn 18). Grundlage für die Eintragung war eine Auflassung. Ein Abweichen von dem im Kaufvertrag genannten Kaufpreis hätte die Festsetzung nach § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG erfordert. Ist dies unterblieben, dann gilt nach Einlegung eines Rechtsmittels nichts anderes als nach bisherigem Recht (vgl. Fackelmann/Otto, GNotKG, § 79 Rn 22).

Wenn das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt und noch nicht abgeschlossen ist, muss eine Sachentscheidung über den Kostenansatz zwingend zurückgestellt werden (Fackelmann/Otto, a.a.O.). Das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts hat nämlich Vorrang gegenüber dem den Kostenansatz betreffenden Rechtsmittelverfahren nach § 81 GNotKG. Die förmliche Geschäftswertfestsetzung nach § 79 Abs. 1 GNotKG ist eine gerichtliche Entscheidung, die Bindungswirkung für das Verfahren über den Kostenansatz auslöst. Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (Senat v. 22.4.2015 – 34 Wx 118/15; zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

Weist das Abhilfeverfahren schwere Mängel auf, kann das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (z.B. Senat v. 18.2.2010, 34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397; v. 11.10.2011 – 34 Wx 436/11 Kost). Ein solcher schwerer Mangel könnte allein schon darin gesehen werden, dass das AG eine bloße Vorlageverfügung getroffen hat (vgl. Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl. § 75 Rn 20). Das AG wird hier jedoch, bevor es (erstmals) über die (Nicht-)Abhilfe entscheidet, die vorrangige Geschäftswertfestsetzung im förmlichen Verfahren nach § 79 Abs. 1 GNotKG durch den dafür zuständigen Rechtspfleger – ausgeschlossen ist der Kostenbeamte (vgl. BayObLGZ 1974, 329/333) – vorzunehmen haben.

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