Der Kläger will mit der Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckung aus einem Urteil des LG über 11.952,52 EUR nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 2.300,20 EUR und 361,90 EUR nebst Zinsen verhindern. In erster Instanz hatte seine Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger frist- und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu können, beantragt er – in laufender Begründungsfrist – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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