Der Kläger war im Jahr 2001 vom LG zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und hatte diese anschließend verbüßt. Im Jahr 2008 beauftragte er die Beklagten mit seiner Vertretung in einem Wiederaufnahmeverfahren und bezahlte an sie zunächst in Teilbeträgen insgesamt 25.000,00 EUR und später auf Anforderung des Beklagten zu 1) weitere 2.380,00 EUR. Für die Tätigkeit der Beklagten in einem weiteren Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl zahlte der Kläger 5.000,00 EUR. Insoweit erteilten die Beklagten dem Kläger eine Abrechnung nach dem RVG und erstatteten den nach dieser Abrechnung überzahlten Betrag von 4.334,19 EUR.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen abzüglich des Erstattungsbetrags und der nach seiner Ansicht geschuldeten gesetzlichen Vergütung in Höhe von 1.102,18 EUR, mithin den Betrag von 26.943,63 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zurück. Das LG hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das OLG hat die Verurteilung der Beklagten auf den Betrag von 2.380,00 EUR zuzüglich Zinsen herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des LG. Die Beklagten haben Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

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