Den Nebenintervenientinnen steht entgegen der Ansicht des LG gegen die Klägerin kein Anspruch auf den Ersatz von außergerichtlichen Kosten zu. Bei einer Klagerücknahme nach einem Vergleich geht nämlich die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung dem § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (Zöller/Hergert, ZPO, 30 Aufl., § 101 Rn 10).

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 4) zitierte Entscheidung des LG Lübeck vom 14.8.2000 ist durch eine zwischenzeitliche Änderung der Rspr. des BGH überholt. Mit Beschluss vom 3.4.2003 (BGHZ 154, 351 [= AGS 2003, 293]) hat nämlich der BGH seine frühere Rspr. aufgegeben und sich der Auffassung angeschlossen, wonach dem Nebenintervenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht. In Umsetzung dieser Rspr. hat der BGH mit Beschluss vom 24.6.2004 ausdrücklich entschieden, dass bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vorgehe (BGH MDR 2004, 1251 [= AGS 2004, 356]).

Nach dieser Entscheidung geht bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor. Hier haben sich aber die Hauptparteien in ihrem außergerichtlichen Vergleich, der als Schlussvereinbarung gekennzeichnet wurde, gerade geeinigt, dass die Kosten der anwaltlichen Vertretung beider Parteien die jeweiligen Parteien selbst tragen. Ferner wurde geregelt, dass die Gerichtskosten einschließlich etwaiger bereits angefallener Sachverständigenkosten zwischen den Parteien hälftig geteilt würden. Dies entspricht aber inhaltlich genau der Regelung des § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, sodass die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben wurden. Weiterhin haben die Parteien dieses Ergebnis auch dadurch abgesichert, dass sie sich wechselseitig verpflichtet haben, keine Kostenanträge bezüglich der Klagerücknahme zu stellen. Aufgrund des Grundsatzes der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei gilt deshalb für die Nebenintervenientinnen die Kostenregelung der Nr. 3 der Schlussvereinbarung der Parteien. Danach sind außergerichtliche Kosten der Hauptparteien gerade nicht auszugleichen, sodass auch die Streithelfer der Beklagten, weil sie nur deren Position erhalten können, keine Kostenerstattungsansprüche gegen die Klägerin geltend machen können.

Es kommt auch kein hälftiger Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin in Betracht, wie dies das LG Lübeck ursprünglich befunden hat, da diese Rspr. von dem BGH in der vorerwähnten Entscheidung aufgegeben wurde. Dieses Ergebnis ist auch materiell gerecht, denn im Falle einer Entscheidung, die zu einer Kostenaufhebung geführt hätte, hätte die Streitverkündete auch keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten gehabt. Dass die Beilegung des Rechtsstreits hier nicht in Form eines förmlichen gerichtlichen Vergleichs erfolgte, sondern durch Rücknahme der Klage, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die Interessenlage völlig gleich ist (OLG Koblenz JurBüro 2010, 210).

Hintergrund dieser Wertung ist der "Sinngehalt des § 101 ZPO", wonach der Streithelfer in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln ist, wie die unterstützte Hauptpartei. Der Vorrang einer kostenrechtlichen Regelung der Parteien ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 101 ZPO selbst, wonach sich die Kostentragungspflicht nach den Vorschriften der §§ 9198 ZPO richtet, nicht aber ausdrücklich den § 269 ZPO erwähnt. Aus dieser Wertung ist ersichtlich, dass vorrangig die Disposition der Hauptparteien über die Kostenregelung sein soll, die aber hier inhaltlich gerade auf eine Kostenaufhebung hinauslief, mit der Folge, dass auch die Nebenintervenientinnen keinen Kostenausgleich verlangen können.

Soweit sich das LG zur Begründung der Entscheidung auf den Beschluss des BGH vom 14.10.2010 bezogen hat, ist dieser Beschluss nicht einschlägig, da in diesem Beschluss ausdrücklich ausgeführt wird, dass für die streitgenössische Nebenintervention der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht Anwendung finde, vielmehr seien ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden. Hier liegt aber gerade keine streitgenössische Nebenintervention vor, vielmehr sind die Nebenintervenientinnen nur einfache Streitgenossen mit der Konsequenz, dass hier nicht die Kostenregelung des § 100 ZPO einschlägig ist, aus der der BGH die Kostentragungspflicht inhaltlich herleitet.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch bei anderer Sicht der Dinge die Klägerin allenfalls die für die Klageerhebung entstandenen Kosten zu tragen gehabt hätte, der Streitwert für die Klage...

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