Setzt das Gericht die Fahrtkosten ganz oder teilweise ab, ist hiergegen immer die Erinnerung gegeben (§ 56 RVG). Die Erinnerung ist nicht fristgebunden und setzt auch keine Mindestbeschwer voraus.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls hat er sie dem Richter zur Entscheidung vorzulegen.

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