Darüber hinaus kann der Anwalt auch sonstige Auslagen anlässlich seiner Geschäftsreise abrechnen, insbesondere Übernachtungskosten, Parkgebühren, Maut, Kosten einer Fähre u.a. Diese Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Mandanten zu tragen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV). Kosten eines Frühstücks sind aus den Übernachtungskosten herauszunehmen.[17]

Auch hier sind nur die Nettobeträge anzusetzen (s.o. unter 3.), auf die allerdings wiederum Umsatzsteuer zu erheben ist (s.u. unter 6.).

[17] OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470.

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