Der Kläger des Ausgangsverfahrens wandte sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Das ArbG gab der Klage statt. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung wurde mit rechtskräftigem Beschluss des LAG als unzulässig verworfen.

Die Parteien schlossen in einem weiteren Kündigungsrechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich, der folgende Abgeltungsklausel enthält:

"Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Erledigt ist auch der vorliegende Rechtsstreit."

Auf Antrag des Klägers hat das ArbG die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten aus dem Ausgangsverfahren auf 949,14 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig beim ArbG eingegangenen sofortigen Beschwerde und erstrebt dessen Aufhebung.

Sie hat geltend gemacht, sie sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs in dem weiteren Kündigungsschutzrechtsstreit der Parteien und der darin enthaltenen Abgeltungsklausel dem Kläger nicht mehr zur Erstattung der Kosten aus dem Ausgangsverfahren verpflichtet.

Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen, da materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Das LAG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen, weil die Abgeltungsklausel nach ihrem Inhalt dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht entgegenstehe, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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