Nach einem Verkehrsunfall hatte der Kläger vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.497,04 EUR verlangt. Gleichzeitig hatte er eine Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert geltend gemacht. Der Haftpflichtversicherer hat daraufhin eine Mithaftung des Klägers eingewandt und lediglich einen Betrag in Höhe von 957,06 EUR gezahlt sowie eine 1,3 Geschäftsgebühr daraus i.H.v. 104,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagen und Umsatzsteuer. Wegen des Restbetrags sowie der weitergehenden vorgerichtlichen Kosten hat der Kläger Klage erhoben. Das Gericht hat dem K ausgehend von einer hälftigen Haftung insgesamt 1.248,52 EUR zugesprochen, abzüglich der bereits gezahlten 957,06 EUR also weitere 291,46 EUR. Die vorgerichtlichen Kosten hat das Gericht dem Kläger wie folgt zugesprochen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert 1.248,52 EUR)   149,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
3. abzüglich bereits gezahlter 124 EUR   -124,00 EUR
  Zwischensumme 45,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   8,65 EUR
  Restbetrag   54,15 EUR

In der Kostenfestsetzung meldete der Kläger u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Wert der Klageforderung an und rechnete hierauf die im Rechtsstreit titulierte restliche Geschäftsgebühr von 45,50 EUR zur Hälfte an. Er war der Auffassung, anzurechnen sei nur die hälftige Geschäftsgebühr, soweit sie tituliert sei. Der Rechtspfleger hat die Geschäftsgebühr dagegen mit 74,75 EUR angerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge