Transportleistungen, die durch eigene Justizkräfte mit eigenen Sachmitteln erfolgen, werden von Nr. 9003 GKG-KostVerz. nicht erfasst; Voraussetzung für eine Erstattung ist vielmehr eine zusätzliche – bare oder unbare – Geldleistung, die mit dem Aktentransport in Zusammenhang steht und deshalb "verauslagt" ist.
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