Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin K, hat den — inzwischen rechtskräftig – durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.11.2014 Verurteilten in der Berufungsinstanz vertreten. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 legte sie namens und im Auftrag ihres Mandanten Revision ein. Zugleich beantragte sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Die beantragte Akteneinsicht wurde ihr vom Landgericht in Kleve über ihr Gerichtsfach beim Amtsgericht in Geldern gewährt, weshalb der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin mit Rechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 22.12.2014 wegen "9003 Aktenversendungspauschale" 12,00 EUR berechnet wurden. Mit Schriftsatz vom 28.1.2015 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die geltend gemachte Aktenversendungspauschale. Die Erklärung hat das Landgericht Kleve als Erinnerung gegen den Kostenansatz angesehen, diese durch Beschluss vom 28.4.2015 zurückgewiesen und gleichzeitig gem. § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 9.6.2015 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28.4.2015 eingelegt und unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Koblenz aus dem Jahr 2014 ausgeführt, die beanspruchte Aktenversendungspauschale sei nicht gerechtfertigt, weil ihr die Akteneinsicht über das Gerichtsfach gewährt worden sei. Dass bei diesem Aktentransport ein privater Kurierdienst tätig geworden sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine über ein Gerichtsfach gewährte Akteneinsicht handele, die keine erstattungsfähigen Transportkosten verursacht habe. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kleve ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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