Wären die seitens des OLG ermittelten Kosten nach Quoten verteilt worden, dann wären die gesamten Kosten ins Verhältnis zum Wert der Zugewinnausgleichssache zu setzen und insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen gewesen. Dann ergäbe sich folgende Berechnung der zu erstattenden Anwaltskosten:

 
Praxis-Beispiel
 
4.281,03 EUR x 32.061,00 EUR/113.611,66 EUR 1.208,09 EUR

Nach der Differenzmethode sind die Kosten jedoch wie folgt zu ermitteln:

 
Praxis-Beispiel
 
Gesamtkosten 4.281,03 EUR
fiktive Gesamtkosten ohne Folgesache Güterrecht -2.493,05 EUR
Erstattungsanspruch 1.787,98 EUR

Die Differenzmethode ist für den Erstattungsschuldner grundsätzlich vorteilhafter und für den Erstattungsgläubiger ungünstiger, weil nur eine degressiv zu ermittelnde Gebührendifferenz zu erstatten ist. Die Differenzmethode dürfte aber deshalb die sachgerechtere und aus meiner Sicht vorzugswürdige Lösung darstellen, weil der sich aus § 150 Abs. 1 FamFG ergebende Grundsatz der Kostenaufhebung anderenfalls konterkariert und unterlaufen würde. Die zu erstattenden Gerichtskosten sind nach der Differenzmethode in gleicher Weise zu ermitteln.

Lotte Thiel

AGS 12/2014, S. 589 - 591

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge