Wären die seitens des OLG ermittelten Kosten nach Quoten verteilt worden, dann wären die gesamten Kosten ins Verhältnis zum Wert der Zugewinnausgleichssache zu setzen und insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen gewesen. Dann ergäbe sich folgende Berechnung der zu erstattenden Anwaltskosten:
4.281,03 EUR x 32.061,00 EUR/113.611,66 EUR | 1.208,09 EUR |
Nach der Differenzmethode sind die Kosten jedoch wie folgt zu ermitteln:
Gesamtkosten | 4.281,03 EUR |
fiktive Gesamtkosten ohne Folgesache Güterrecht | -2.493,05 EUR |
Erstattungsanspruch | 1.787,98 EUR |
Die Differenzmethode ist für den Erstattungsschuldner grundsätzlich vorteilhafter und für den Erstattungsgläubiger ungünstiger, weil nur eine degressiv zu ermittelnde Gebührendifferenz zu erstatten ist. Die Differenzmethode dürfte aber deshalb die sachgerechtere und aus meiner Sicht vorzugswürdige Lösung darstellen, weil der sich aus § 150 Abs. 1 FamFG ergebende Grundsatz der Kostenaufhebung anderenfalls konterkariert und unterlaufen würde. Die zu erstattenden Gerichtskosten sind nach der Differenzmethode in gleicher Weise zu ermitteln.
Lotte Thiel
AGS 12/2014, S. 589 - 591
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