Aus der Kostenentscheidung des FamG ergibt sich, dass nur hinsichtlich der Kosten der Antragstellerin für die Folgesache Güterrecht eine Kostenerstattung durch den Antragsgegner zu erfolgen hat. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und das AG vertreten im Kostenfestsetzungsverfahren unterschiedliche Auffassungen, wie dies zu berechnen ist.

Die Kostenentscheidung des FamG ist insoweit nicht eindeutig. Grundsätzlich wäre es angezeigt gewesen, um Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung zu vermeiden, in der Kostengrundentscheidung eine Kostenquote auszusprechen (vgl. Senat FamRZ 2013, 1919 [= AGS 2013, 304]). In Lit. und Rspr. wird jedoch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen des zu Recht vom FamG angewendeten § 150 Abs. 4 FamFG dem mit einer Folgesache Unterlegenen auch entsprechend § 95 ZPO die Mehrkosten auferlegt werden können (Prütting/Helms/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 150 Rn 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 150 Rn 15 m.w.Nachw.).

Wenn das AG wie hier von einer Quotelung abgesehen hat und "die Kosten, die innerhalb der Folgesache Zugewinnausgleich entstanden sind", dem Antragsgegner auferlegt hat, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend dem wirklichen Willen des Gerichts auszulegen (Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21 "Auslegung"; OLG Köln FamRZ 1997, 764). Diese Auslegung führt zum Ergebnis, dass das Erstgericht damit dem Antragsgegner die Mehrkosten der Folgesache Güterrecht auferlegt hat und nicht die anteiligen Kosten nach einer Quote gemeint sind. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung – auch wenn die Erstrichterin nicht das Wort "Mehrkosten" verwendet – und der Tatsache, dass das FamG eben gerade keine quotenmäßige Verteilung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch OLG Köln a.a.O).

Die (so ausgelegte) Kostengrundentscheidung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Zöller/Herget § 104 ZPO Rn 21 "Bindung"; Zöller/Feskorn § 81 FamFG Rn 3). Ob stattdessen eine Quotelung angemessen gewesen wäre, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeprüft werden.

Deshalb ist der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nach der so genannten Differenzmethode, die auch bei einer abgetrennten Folgesache in der Regel anzuwenden ist, zu berechnen (vgl. hierzu auch Prütting/Helms/Helms a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ 1990, 82). Eine Berechnung der Gebühren gesondert nach dem Teilverfahrenswert für die Folgesache Güterrecht, wie dies die Antragstellerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag gemacht hat, widerspricht der Tatsache, dass es sich bei Scheidungs- und Folgesachen um eine einheitliche Gebührenangelegenheit handelt (§ 44 Abs. 1 FamGKG), mit der Folge, dass die Verfahrenswerte gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG zusammenzurechnen sind (Kostenverbund, siehe Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 44 FamGKG Rn 2).

Die Differenzmethode bedeutet, dass zunächst die für das gesamte Scheidungsverbundverfahren auf der Grundlage des Gesamtverfahrenswertes angefallenen Kosten zu errechnen sind und hiervon die Kosten abzuziehen sind, die auf die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich entfallen. Auszugleichen für die Folgesache Güterrecht ist dann nur noch der Teil, der verbleibt (siehe dazu auch Prütting/Helms/Helms § 150 Rn 16).

Deshalb ist wie folgt zu rechnen, wobei für das im Mai 2012 anhängig gemachte Verfahren das bis 31.7.2013 maßgebliche Recht anzuwenden ist (§ 60 RVG):

Gebühren aus dem Verfahrenswert von 113.611,66 EUR

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr 1,3 1.860,30 EUR
Terminsgebühr 1,2 1.717,20 EUR
Pauschale   20,00 EUR
Mehrwertsteuer 19 % 683,53 EUR
Gesamt 4.281,03 EUR

abzüglich Gebühren aus dem Verfahrenswert von 32.061,00 EUR (13.755,00 EUR + 18.306,00 EUR)

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr 1,3 1.079,00 EUR
Terminsgebühr 1,2 996,00 EUR
Pauschale   20,00 EUR
Mehrwertsteuer 19 % 398,05 EUR
Gesamt 2.493,05 EUR

ergibt 1.787,98 EUR. Nur in dieser Höhe hat der Antragsgegner der Antragstellerin Kosten zu erstatten.

Mitgeteilt vom 11. Senat des OLG Nürnberg

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