Die Erinnerungsführerin erhob Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse Nordrhein-Westfalen) und beanspruchte eine Kostenerstattung für ihre im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen (§ 77 EStG); diese betrugen unstreitig 272,87 EUR. Die Erstattung hatte die Familienkasse zuvor in der Einspruchsentscheidung abgelehnt. Das Verfahren wurde unter dem Az. 4 K 3453/13 Kg geführt. Nach einem richterlichen Hinweis, dass die Klage unzulässig sei, da die Erinnerungsführerin hinsichtlich der Kostenerstattung (noch) kein außergerichtliches Vorverfahren durchgeführt habe, nahm diese die Klage zurück. Im Einstellungsbeschluss stellte das Gericht fest, dass die Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (§ 136 Abs. 2 FGO).

Die Urkundsbeamtin legte für die Kostenfestsetzung den für Verfahrenseingänge ab dem 1.8.2013 grundsätzlich geltenden Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR zugrunde (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG n.F.). Auf Grundlage dieses Gegenstandswerts erließ die Oberjustizkasse Hamm eine Gerichtskostenrechnung über 142,00 EUR.

Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung. Es sei – so die Begründung – nicht der Mindeststreitwert, sondern der Wert anzusetzen, der dem Klageinteresse entsprochen habe. Sie, die Erinnerungsführerin, habe im Verfahren 4 K 3453/13 Kg beansprucht, dass ihr die außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Einspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 272,87 EUR ersetzt würden (§ 77 EStG). Demnach betrüge der Streitwert auch nur 272,87 EUR.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren der Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR Anwendung finde. Es handele sich nicht um ein Verfahren in "Kindergeldangelegenheiten", sondern vorrangig um ein solches betreffend die Kostentragungspflicht.

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