Leitsatz

Die sofortige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nicht (mehr) dem Anwaltszwang, seitdem der Gesetzgeber dem Rechtspfleger – erneut – die Befugnis eingeräumt hat, der Erinnerung abzuhelfen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.5.2014 – 6 W 37/14 

1 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie konnte insbesondere durch den Antragsgegner selbst eingelegt werden. Gem. § 13 RPflG besteht kein Anwaltszwang. Der vom erkennenden Senat hierzu in der Vergangenheit vertretenen abweichenden Auffassung (MDR 1999, 705; ebenso OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 268) ist die Grundlage entzogen worden, seitdem der Gesetzgeber dem Rechtspfleger – erneut – die Befugnis eingeräumt hat, einer bei ihm eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuhelfen (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 572 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde ist unbegründet. … (wird ausgeführt) …

AGS 12/2014, S. 589

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