Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen.

Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sehen in § 15 Abs. 2 vor, dass für mitversicherte Personen die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß gelten, der Versicherungsnehmer jedoch widersprechen kann, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.

Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Es kam zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und andere Mitarbeiter der GmbH. Am 9.12.2008 erteilte die Beklagte eine Deckungszusage hinsichtlich eines "Straf- bzw. Bußgeldverfahrens" für die 1. Instanz und bat den vom Kläger beauftragten Anwalt dabei ausdrücklich: "Namens und im Auftrag unseres Versicherten … seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen".

Der Insolvenzverwalter der GmbH forderte die Beklagte am 18.5.2011 fernmündlich zur Auskehrung sämtlicher Erstattungsbeträge an die Insolvenzmasse auf. Am 18.10.2011 stellte der Verteidiger des Klägers für seine Leistungen im Zeitraum 20.11.2008 bis 18.10.2011 der Beklagten einen Betrag von 9.029,15 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Vorausgegangen war eine Anfrage des Verteidigers zu einem Stundenhonorarsatz, die die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2010 beantwortet hatte; darin hatte sie erklärt, der Vereinbarung des gewünschten Stundenhonorars zuzustimmen und "einer detaillierten Gebührenrechnung gegenüber unserer Versicherungsnehmerin entgegen [zu sehen]". Auf die Honorarnote des Verteidigers hin teilte die Beklagte am 29.11.2011 mit, bedingungsgemäß eintrittspflichtig zu sein und 7.392,73 EUR netto schuldbefreiend an die Insolvenzmasse geleistet zu haben; der Verteidiger des Klägers wurde aufgefordert, seine Ansprüche zur Tabelle anzumelden.

Die Parteien streiten darüber, ob dieser Zahlung Erfüllungswirkung zukommt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als mitversicherte Person durch die Regelung des § 15 Abs. 2 ARB verfügungsberechtigt sei und die Insolvenz der GmbH hieran nichts geändert habe. Einen Widerspruch des Insolvenzverwalters i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 2 ARB habe es nicht gegeben. Die Zahlung der Beklagten an den Insolvenzverwalter habe daher keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Die Beklagte macht geltend, dass durch die Insolvenz die der Versicherungsnehmerin zustehende Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen und deshalb seinem Zahlungswunsch zu entsprechen gewesen sei.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Teilsumme aus der Honorarforderung seines Verteidigers verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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