Leitsatz

Das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung in Unterhaltssachen nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO stellt keine eigenen Angelegenheiten nach § 17 Nr. 4b RVG dar, sondern zählt vielmehr nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG mit zum Rechtszug.

AG Siegburg, Beschl. v. 15.5.2013 – 316 F 173/11

1 Sachverhalt

Der unterhaltspflichtige Kindesvater hatte im Beschwerdeverfahren vor dem OLG beantragt, Im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des FamG einzustellen. Nach erfolgreicher Beschwerde meldete er seine Kosten zur Festsetzung an darunter auch eine gesonderte 1,6-Verfahrensgebühr für das Verfahren über die einstweilige Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das FamG hat diese Vergütung abgesetzt

2 Aus den Gründen

Abzusetzen waren 186,24 EUR für ein EA-Verfahren in der zweiten Instanz. Die vom OLG ausgesprochene Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG kein besonderes Verfahren und löst damit keine gesonderten Gebühren aus.

3 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Die gerichtliche Praxis verfährt leider häufig abweichend. Das steht offenbar im Zusammenhang damit, dass die Geschäftsstelle bei Antragseingang "einstweilige Anordnung" liest, Mitarbeiter durch das FGG-ReformG 2009 gelernt haben, dass die einstweilige Anordnung ein von der Hauptsache unabhängiges und selbstständiges Verfahren darstellt, zwei Akten anlegen und dabei übersehen, dass ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung eine Tätigkeit beinhaltet, die mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängt und deshalb zum Rechtszug gehört und mit § 17 Nr. 4b RVG nichts zu tun hat. Durch diese verfahrenswidrige Vorgehensweise werden Gebühren ausgelöst und der zuständige Familienrichter vor die Frage gestellt, was mit diesen gesondert geführten Verfahren passiert. AG Königstein im Taunus verbindet derartige Verfahren, was nichts an dem Umstand ändert, dass Gerichts- und Anwaltsgebühren aus zwei Verfahren ausgelöst worden sind und erneut im Rahmen der Kostenerstattung relevant werden können. Hier sollte der verfahrenswidrigen Praxis zumindest mit einem Antrag begegnet werden, Gerichtsgebühren nach § 20 FamGKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache erst gar nicht entstanden wären.

Lotte Thiel

AGS 12/2014, S. 550

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