Der Antragsteller begehrt unter anderem von der Antragsgegnerin zu 2), seiner geschiedenen Ehefrau, die Herausgabe zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die sie in zwei Unterhaltsverfahren gegen ihn erwirkt hatte. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.12.2010 wurden die Kosten in Höhe von 747,46 EUR zu ihren Gunsten festgesetzt; in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.1.2011 in Höhe von 40,07 EUR.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2), die Antragsgegnerin zu 1), erwirkte auf der Grundlage der vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf ihren Namen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach dessen Zustellung behielt die Arbeitgeberin des Antragstellers insgesamt 1.053,69 EUR von dessen Lohn ein und hinterlegte diesen Betrag beim AG. Anschließend hob das AG den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf, weil die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2) als Gläubigerin ausgewiesen hätten.

Unter anderem mit der Behauptung, die Antragsgegnerin zu 2) sei noch im mittelbaren Besitz der Kostenfestsetzungsbeschlüsse, begehrt der Antragsteller die Herausgabe der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse von der Antragsgegnerin zu 2), gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin zu 1).

Das AG hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Antragstellers verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge