Für die besonderen Verfahren und Anträge nach §§ 115 Abs. 2, 118 Abs. 1, 121 GWB gilt die Regelung der Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 3 VV. Danach entstehen für diese Verfahren dieselben Gebühren, wie sie in einem erstinstanzlichen Verfahren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 anfallen,[24] so dass weder Nr. 2300 VV noch Nr. 3200 VV gelten und vielmehr Nr. 3100 ff. VV Anwendung finden.

Im Einzelnen sind von der Regelung erfasst die Verfahren wegen:

Wiederherstellung des Verbots des Zuschlags (§ 115 Abs. 2 S. 5 GWB),
Gestattung des sofortigen Zuschlags (§ 115 Abs. 2 S. 6 GWB),
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB),
Vorabentscheidung über den Zuschlag (§ 121 GWB).

Der Anwalt verdient deshalb hier eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 oder Nr. 3101 VV). Daneben kann eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entstehen, nicht aber nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, da das GWB keine obligatorische mündliche Verhandlung für die Eilverfahren vorschreibt.[25] Ferner kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV entstehen, da es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt.[26]

Es handelt sich zugleich um besondere Angelegenheiten, so dass die Gebühren neben denen des Beschwerdeverfahrens gesondert anfallen. Auch findet eine Anrechnung nicht statt.[27] Die Postpauschale der Nr. 7002 VV entsteht daher gleichfalls gesondert.

Der Gegenstandswert bestimmt sich auch in den Eilverfahren nach § 50 Abs. 2 GKG; siehe V.

Gerichtsgebühren entstehen nach Nr. 1630, 1631 GKG-KostVerz.; siehe unten VI Nr. 2.

 

Beispiel

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wird Beschwerde eingelegt (§ 116 GWB). Der Beschwerdeführer beantragt zugleich die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB).

Eine mündliche Verhandlung findet nur im Beschwerdeverfahren statt. Im Eilverfahren wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Der Gegenstandswert beträgt für beide Verfahren 15.000,00 EUR.

An Anwaltsgebühren sind entstanden:

I. Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 15.000,00 EUR) 845,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 164,35 EUR
Gesamt   1.029,35 EUR

II. Beschwerdeverfahren nach § 116 GWB

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV (Wert: 15.000,00 EUR) 1.040,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV (Wert: 15.000 EUR) 780,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 349,60 EUR
Gesamt   2.189,60 EUR

Für beide Verfahren erhält der Anwalt somit 3.218,95 EUR.

[24] AnwK-RVG/N. Schneider/Wahlen/Wolf VV Vorbem. 3.2 Rn 52.
[25] AnwK-RVG/N. Schneider/Wahlen/Wolf VV Vorbem. 3.2 Rn 57.
[26] AnwK-RVG/N. Schneider/Wahlen/Wolf VV Vorbem. 3.2 Rn 58.
[27] OLG Düsseldorf NZBau 2007, 199.

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