1. Vergabeverfahren

Es handelt sich um eine außergerichtliche Vertretung, so dass der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geltend machen kann. Wegen der konkreten Gebührenhöhe siehe unten II. Neben der Gebühr sind die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV geltend zu machen.

Eine Gebühr nach Nr. 2301 VV wird regelmäßig nicht anfallen, da sie nur entsteht, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Hierunter würde z.B. die bloße Anforderung der Vergabeunterlagen fallen. Da die Vertretung im Vergabeverfahren aber zumeist über solche Tätigkeiten hinausgeht, z.B. Nachfragen zu den Unterlagen oder der Vortrag von Einwendungen, entsteht wohl regelmäßig eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.

2. Nachprüfungsverfahren

Auch bei dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer handelt es sich um ein außergerichtliches Verfahren. Der Anwalt erhält deshalb auch hier eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, wobei es unerheblich bleibt, ob er bereits mit der Vertretung im Vergabeverfahren beauftragt war. Die Regelung der Nr. 2301 VV a.F., wonach der Gebührenrahmen geringer ausfällt, wenn bereits eine anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, wurde durch das 2. KostRMoG abgeschafft.[1] Eine anwaltliche Tätigkeit im Vergabeverfahren ist über die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV zu berücksichtigen; siehe unten III Nr. 1.

Neben der Geschäftsgebühr fallen Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV an. Wegen der konkreten Höhe der Geschäftsgebühr siehe unten II).

[1] Art. 8 Abs. 2 Nr. 12 des 2. KostRMoG (BGBl I 2013 S. 2586, 2693).

3. Beschwerdeverfahren

Für die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB gelten gem. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Buchst. e) VV die Nr. 3200 ff. VV (wegen des Gegenstandswerts siehe unten V). Die Anwendung dieser Vorschriften ist auf die sofortige Beschwerde beschränkt, so dass sie nicht gelten für die Verfahren nach §§ 97 ff. GWB (siehe Nr. I, II). Auch gelten die Regelungen nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem GWB ergeben.[2] Für letztere entstehen die üblichen Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV, so dass Nr. 3200 ff. VV erst im Berufungs- oder Revisionsverfahren Anwendung finden. Neben den Gebühren können im Beschwerdeverfahren die Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV geltend gemacht werden.

[2] AnwK-RVG/Wahlen/Mock/Wolf/N. Schneider/Volpert/Thiel/Schafhausen, Vorbem. 3.2.1 VV Rn 141.

4. Einigungsgebühr

Zusätzlich kann eine Einigungsgebühr entstehen. Da es sich bei dem Vergabeverfahren und dem Nachprüfungsverfahren nicht um gerichtliche Verfahren handelt, gilt Nr. 1000 VV, nicht Nr. 1003 VV. Ist ein Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB anhängig, entsteht hingegen eine Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV, da es sich um ein in Vorbem. 3.2.1 VV genanntes Verfahren handelt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

5. Mehrere Auftraggeber

Grundsätzlich kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV in Betracht kommen. Ihr tatsächlicher Anwendungsbereich wird jedoch gering sein, da eine Erhöhung ausgeschlossen ist, wenn sich mehrere Auftraggeber zu einer Auftraggebergemeinschaft[3] oder zu einer Bietergemeinschaft[4] zusammenschließen.

[3] OLG Düsseldorf NZBau 2007, 199.
[4] OLG Karlsruhe Rpfleger 2007, 684; AnwK/RVG/Volpert VV 1008 Rn 23 Stichw. "Bietergemeinschaft".

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