Die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber erfolgt durch Vergabeverfahren nach §§ 97 ff. GWB. Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt wiederum der Nachprüfung durch die Vergabekammern (§§ 102 ff. GWB), gegen deren Entscheidungen schließlich die sofortige Beschwerde stattfindet (§ 116 GWB). Im Folgenden sollen die Anwalts- und Gerichtskosten für diese Verfahren besprochen werden.

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