Für die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB gelten gem. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Buchst. e) VV die Nr. 3200 ff. VV (wegen des Gegenstandswerts siehe unten V). Die Anwendung dieser Vorschriften ist auf die sofortige Beschwerde beschränkt, so dass sie nicht gelten für die Verfahren nach §§ 97 ff. GWB (siehe Nr. I, II). Auch gelten die Regelungen nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem GWB ergeben.[2] Für letztere entstehen die üblichen Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV, so dass Nr. 3200 ff. VV erst im Berufungs- oder Revisionsverfahren Anwendung finden. Neben den Gebühren können im Beschwerdeverfahren die Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV geltend gemacht werden.

[2] AnwK-RVG/Wahlen/Mock/Wolf/N. Schneider/Volpert/Thiel/Schafhausen, Vorbem. 3.2.1 VV Rn 141.

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