Nach Vorbem. 1.2.2 Nr. 1 GKG-KostVerz. finden für Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB die Nrn. 1220–1223 GKG-KostVerz. Anwendung. Es fällt daher eine 4,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1220 GKG-KostVerz.), die bereits mit Eingang der Beschwerde bei dem OLG entsteht. Die Gebühr kann danach nicht mehr entfallen, sich aber nach Nrn. 1221–1223 GKG-KostVerz. ermäßigen. Die Fälligkeit richtet sich nach § 9 Abs. 2 GKG.

Es besteht keine Vorschusspflicht für die Gebühren, da das Verfahren nicht von § 12 GKG erfasst wird. Für Auslagenvorschüsse gilt jedoch § 17 GKG.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG (siehe oben V).

Kostenschuldner ist derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt (§ 29 Nr. 1 GKG). Da es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt und die in § 1 Nr. 9 GKG genannten Verfahren nicht von § 22 Abs. 1 GKG erfasst sind, besteht keine Antragshaftung.

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