Die Beschwerde ist begründet. Der vom VG festgesetzte sogenannte Auffangwert (5.000,00 EUR) wird der – auch vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet – erkennbar marginalen Bedeutung der Sache nicht gerecht.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gem. § 40 GKG, der eine Vereinfachung der Wertberechnung bezweckt (BayVGH, Beschl. v. 27.6.2011 – 5 C 11.520 m.w.Nachw.), ist hierbei der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich.

Vorliegend blieb zwar bis zur endgültigen Streitwertfestsetzung unklar, welches Rechtsschutzziel der Kläger überhaupt verfolgte; erst recht bestanden keine genügenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger. Erkennbar war allerdings die ganz geringfügige Bedeutung des Rechtsstreits, auch vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet.

Unmaßgeblich ist hierbei entgegen der Ansicht des Klägers, dass die Kosten für die – nach Klageerhebung durchgeführten – Kehr- und Überprüfungsarbeiten anscheinend 99,81 EUR betragen haben (der Kläger hat diesen Betrag – ohne nähere Erklärung – erstmals in der Begründung seiner Streitwertbeschwerde thematisiert und gemeint, dies sei der Wert der "Hauptsache"). Denn die Höhe der Kehrgebühr war gerade nicht Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt umstritten gewesen. Der Kläger hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass Kehr- und Überprüfungsarbeiten auch in seinem Anwesen durchgeführt werden müssen. Vielmehr ist der Begründung, die der Kläger zu seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren gegeben hat, zu entnehmen, dass es dem Kläger um die Feststellung der – behaupteten – Rechtswidrigkeit der behördlichen Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit dem Bezirksschornsteinfegermeister gegangen ist; der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er habe sich nicht gegen die Pflicht zur Durchführung der Kehrarbeiten gewandt, sondern nur gegen das "Procedere".

Erkennbar war vorliegend indes (auch schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren), dass der vom Kläger anhängig gemachte Rechtsstreit eine "Bagatelle" betraf – eine Sache, um die zu prozessieren sich eigentlich "nicht lohnt". Der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und hat bis heute nichts vorgetragen, was (außer der Tatsache der Klageerhebung) zumindest aus der Sichtweise des Klägers gegen diesen Bagatellcharakter sprechen könnte. Man könnte zwar an die Rspr. des BFH denken (Beschl. v. 27.10.2005 – VII E 8/05, BFH/NV 2006, 344), der daraus, dass der Kostenschuldner wegen seines Anliegens (Verpflichtung des Finanzamts, zwei seiner Bediensteten künftig nicht mehr mit den Steuerangelegenheiten des Klägers zu befassen) eine Klage vor dem FG und anschließend ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH angestrengt hatte, auf ein nicht unerhebliches Interesse an einem Ausschluss der Bediensteten geschlossen hat. Das Begehren, bestimmte Amtsträger von der Bearbeitung eigener Angelegenheiten auszuschließen – vergleichbar dem Begehren, einen Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu akzeptieren -, hat aber wesentlich mehr Bedeutungsgehalt als das Begehren, nicht selbst mit einem Amtsträger einen Termin vereinbaren zu müssen. Für derartige "Bagatellen" ist somit der Auffangwert von 5.000,00 EUR nicht gerechtfertigt; vielmehr ist die Bedeutung der Sache in einem Streitwertbereich anzusiedeln, bei dessen Ansatz nur die Mindestgebühr nach § 34 GKG ausgelöst würde. Man könnte zwar danach den Streitwert auf 300,00 EUR festsetzen, doch wäre dies ein willkürlich gegriffener Wert. Daher ist ein symbolischer Streitwert von 1,00 EUR sachgerecht. Dass auch in Bagatellsachen nicht "kostenlos" prozessiert werden kann, wird durch die genannte Mindestgebühr von (derzeit) 25,00 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG) sichergestellt.

AGS 12/2013, S. 590 - 591

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