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AGS 12/2013, Längenzuschlag auch für Mittagspausen

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RVG VV Nr. 4116

Leitsatz

Bei der Berechnung der Zeitdauer für einen Längenzuschlag sind Mittagspausen grundsätzlich mitzurechnen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12

1 Sachverhalt

Rechtsanwalt X war im vorliegenden Sicherungsverfahren vor der Großen Strafkammer des LG als Pflichtverteidiger für den Beschuldigten tätig. Die Hauptverhandlung fand in seiner Anwesenheit statt. Die auf 9.00 Uhr anberaumte Sitzung – der Verteidiger war auf diesen Zeitpunkt geladen und auch erschienen – begann um 9.04 Uhr und endete um 15.30 Uhr. Sie wurde von 11.53 Uhr bis 13.30 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Kostenrechnung, die sich einschließlich Umsatzsteuer auf insgesamt 1.244,80 EUR beläuft, neben der Terminsgebühr Nrn. 4114, 4115 VV eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4116 VV (Teilnahme an einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer von mehr als 5 und bis 8 Stunden) in Höhe von 108,00 EUR geltend. Die Rechtspflegerin des LG erkannte die beantragte Zusatzgebühr mit der Begründung, die sich auf eine Stunde und 37 Minuten belaufende Zeit der Mittagspause sei bei der Berechnung der für den Gebührentatbestand Nr. 4116 VV maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung in Abzug zu bringen, nicht an und setzte – ansonsten dem Antrag des Rechtsanwalts folgend – die an diesen für die erste Instanz zu zahlende Vergütung auf 1.116,28 EUR fest. Die Strafkammer wies – nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin und Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer – die gegen diese Festsetzung form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die – von der Strafkammer in diesem ausdrücklich zugelassene – Beschwerde des Rechtsanwalts, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde hatte Er...

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