Der spätere Kläger hatte zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Dort wurde die spätere Beklagte von Rechtsanwältin Dr. L vertreten. Für das Hauptsacheverfahren mandatierte sie ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten, der sie in zwei Instanzen vertrat. Vor dem OLG schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine Kostenquote vorsieht.

Mit Kostenausgleichungsantrag vom 3.1.2011 hat der Kläger an Kosten 2.746,04 EUR für die erste und 2.625,38 EUR für die zweite Instanz angemeldet. Ihrerseits meldete die Beklagte 2.009,55 EUR bzw. 2.590,15 EUR zur Ausgleichung an. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.2011 setzte der Rechtspfleger die Kosten allein für die erste Instanz fest. Dabei legte er die angemeldeten Beträge zu Grunde. Der Beschluss wurde von keiner Partei mit einem Rechtsmittel angegriffen.

Nunmehr stellte der Kläger zusätzlich Kostenausgleichungsantrag betreffend das selbstständige Beweisverfahren. Auf entsprechende Anfrage des Rechtspflegers beantragte die Beklagte ihrerseits Kostenausgleichung bezüglich der ihr von Rechtsanwältin Dr. L für die Vertretung im selbstständigen Beweisverfahren in Rechnung gestellten 2.707,25 EUR, u.a. wie der Kläger jeweils eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

Mit weiterem Schriftsatz wies die Beklagte darauf hin, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf diejenige für das Hauptsacheverfahren bei ihr nicht vorzunehmen sei, da zwei verschiedene Anwälte für sie tätig geworden seien. Dem widersprach der Kläger und vertrat die Ansicht, dass ein Anwaltswechsel kostenmäßig nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Wenn auch der zweite Anwalt die Verfahrensgebühr verdient habe, so gehörten diese nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits.

Unter dem 10.11.2011 erging sodann der Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und des Berufungsverfahrens. Der Rechtspfleger errechnete einen Erstattungsanspruch zugunsten des Klägers in Höhe von 700,16 EUR.

Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde des Klägers. Zur Begründung hat er ausgeführt, die zugunsten der Beklagten neben der Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren berücksichtigte Verfahrensgebühr für das Hauptsacheverfahren gehöre nicht zu den notwendigen Kosten, da eine gebührenrechtliche Einheit vorliege. Nachdem die Beklagte dieser Rechtsansicht nicht widersprochen hatte, begründete der Kläger sein Rechtsmittel zusätzlich damit, dass die Beklagte die hinsichtlich des selbstständigen Beweisverfahrens angemeldeten Kosten nicht in voller Höhe erstattet verlangen könne, da sie zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels nichts vorgetragen habe.

Hieraufhin erwiderte diese, sie habe in die Leistungsfähigkeit von Rechtsanwältin Dr. L kein Vertrauen mehr gehabt und deshalb den Anwalt gewechselt. Nachdem der Kläger hierzu weiter Stellung genommen hatte, half der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

In einem weiteren Schreiben hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtspfleger anstatt der 2.737,48 EUR, die er an Kosten für das selbstständige Beweisverfahren zur Kostenausgleichung angemeldet habe, nur 1.127,80 EUR berücksichtigt habe. So sei die Verfahrensgebühr zu Unrecht außer Ansatz geblieben. Darüber hinaus habe der Rechtspfleger lediglich einen Nettobetrag der Ausgleichung zugrunde gelegt, obwohl er die Erklärung abgegeben habe, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.

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