- Nimmt der Vollstreckungsgläubiger einen Zwangsvollstreckungsauftrag zurück und erhält er später den erneuten Auftrag zur Zwangsvollstreckung, liegt eine neue Angelegenheit vor, in der die Vergütung des Anwalts erneut ausgelöst wird.
- Die Kosten des weiteren Vollstreckungsauftrags sind auch grundsätzlich erstattungsfähig.
AG Wuppertal, Beschl. v. 1.6.2012 – 44 M 3262/12
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