1. Nimmt der Vollstreckungsgläubiger einen Zwangsvollstreckungsauftrag zurück und erhält er später den erneuten Auftrag zur Zwangsvollstreckung, liegt eine neue Angelegenheit vor, in der die Vergütung des Anwalts erneut ausgelöst wird.
  2. Die Kosten des weiteren Vollstreckungsauftrags sind auch grundsätzlich erstattungsfähig.

AG Wuppertal, Beschl. v. 1.6.2012 – 44 M 3262/12

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