Die Entscheidung ist zutreffend.

Die Rücknahme eines Vollstreckungsauftrags steht der Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Kosten nicht entgegen. Die Vorschrift des § 269 ZPO gilt nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung.[1] Hier gilt vielmehr § 788 ZPO. Auch ein später zurückgenommener Vollstreckungsauftrag kann notwendig gewesen sein. Ein solcher Fall ist z.B. dann gegeben, wenn sich erst im Verlauf der Vollstreckungsmaßnahme herausstellt, dass diese Maßnahme keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung war der Auftrag aus damaliger Sicht notwendig, sodass die damit verbundenen Kosten erstattungsfähig sind.

Wird nach Erledigung – bzw. Rücknahme – eines Vollstreckungsauftrags später ein neuer gleichlautender Vollstreckungsauftrag erteilt, kann es sich noch um dieselbe Angelegenheit handeln, also um die Fortsetzung des ursprünglichen Vollstreckungsauftrags. Es kann sich jedoch auch um eine neue selbstständige Angelegenheit handeln. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls.

Erweist sich eine Mobiliarvollstreckung z.B. lediglich deshalb als erfolglos, weil der Schuldner verzogen ist, und wird dann unter der neuen Anschrift des Schuldners ein neuer Vollstreckungsversuch unternommen, so handelt es sich noch um die Fortsetzung der ursprünglichen Vollstreckungsmaßnahme, sodass nur eine einzige Angelegenheit vorliegt.[2]

Gleiches gilt, wenn zunächst unter der Wohnanschrift vollstreckt wird und bei Fruchtlosigkeit dann unter der Geschäftsadresse oder umgekehrt. Auch dann ist nur von einer Angelegenheit auszugehen.[3]

Hier war der erste Vollstreckungsauftrag jedoch erledigt. Der neue Auftrag ist erst viel später erteilt worden, sodass hier nicht mehr von einer Fortsetzung des ursprünglichen Vollstreckungsauftrags, sondern von der Erteilung eines neuen selbstständigen Auftrags ausgegangen werden muss.

Norbert Schneider

AGS 12/2013, S. 579

[1] OLG Naumburg, Beschl. v. 10.11.1998 - 9 W 43/98; OLG Oldenburg JurBüro 1991, 1256; KG NJW-RR 1987, 192.
[2] AG Münster DGVZ 2006, 31; LG Kassel 1996, 11; AG Herborn DGVZ1993, 118.

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