Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO n.F. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV.

LG Duisburg, Beschl. v. 12.8.2013 – 7 T 131/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge