Die Entscheidung des LG Duisburg entspricht der – soweit ersichtlich – einhelligen Rspr.:

 
Hinweis

Wenn eine Forderung mit Zustimmung des Gläubigervertreters in Raten durch den Gerichtsvollzieher eingezogen wird, löst dies keine Einigungsgebühr aus. Dies gilt auch dann, wenn vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung zwischen den Parteivertretern Verhandlungen über die Möglichkeit einer Ratenzahlung stattgefunden haben.

AG Wiesbaden, Beschl. v. 17.4.2007 – 65 M 12598/06[1]

 
Hinweis

Eine bloße Ratenzahlungsbewilligung des Gerichtsvollziehers gem. §§ 806b, 900 Abs. 3 ZPO im Rahmen des Verfahrens der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt keine Einigung gemäß Nr. 1000 VV dar, sofern nicht der Gläubiger auf die Entscheidung des Gerichtsvollziehers in irgendeiner Weise eingewirkt hat. Für den Rechtsanwalt des Gläubigers fällt daher eine Einigungsgebühr nicht an.

AG Bersenbrück, Beschl. v. 11.8.2006 – 14 M 170/06[2]

 
Hinweis

Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus.

BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – VII ZB 157/05[3]

 
Hinweis

Erklärt ein Zwangsvollstreckungsgläubiger sein Einverständnis dahin, eine Forderung in Raten durch den Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner einziehen zu lassen, stellt dies eine Verfahrenserklärung dar, die gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben wird. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht hierdurch für den Gläubigeranwalt nicht, da kein Vertrag geschlossen wird.

LG Koblenz, Beschl. v. 21.6.2005 – 2 T 388/05[4]

 
Hinweis

Räumt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner im Verfahren zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ratenzahlung auf die dem Verfahren zugrunde liegende Forderung ein, fällt bei dem Bevollmächtigten des Gläubigers keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG an, da seinerseits keine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags vorliegt.

AG Euskirchen, Beschl. v. 11.1.2005 – 15 M 2334/04[5]

Norbert Schneider

AGS 12/2013, S. 577 - 579

[1] DGVZ 2007, 159.
[2] DGVZ 2006, 202.
[3] AGS 2006, 496 = FamRZ 2006, 1372 = DGVZ 2006, 133 = BGHR 2006, 1392 = ZVI 2006, 441 = Rpfleger 2006, 674 = NJW 2006, 3640 = MDR 2006, 1373 I InVo 2007, 39 = JurBüro 2007, 24 = RVGprof. 2006, 167 = Vollstreckung effektiv 2006, 178 = RVGreport 2006, 382.
[4] DGVZ 2005, 170.
[5] AGS 2005, 199 = DGVZ 2005, 29.

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