Mit den sonstigen Terminen will der Gesetzgeber die in den Nrn. 3104, 3105 und 3106 VV bzw. in den vergleichbaren Vorschriften für Rechtsmittelverfahren geregelten fiktiven Termine erfassen, für die es eine Terminsgebühr gibt, obwohl gar kein Termin stattgefunden hat.

 

Auszug aus der Gesetzesbegründung

Mit dem Zusatz "wenn nichts anderes bestimmt ist" sollen die Fälle der "fiktiven Terminsgebühr", bei denen kein Termin wahrgenommen wird, erfasst werden.

Damit werden erstinstanzlich erfasst

Entscheidungen im schriftlichen Verfahren im Einverständnis der Parteien oder Beteiligten (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV),
Anerkenntnisurteil oder -beschluss ohne mündliche Verhandlung (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV),
Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV),
Mitwirkung beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV),
Versäumnisurteil oder -beschluss im schriftlichen Vorverfahren (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3105 VV ),
Entscheidung durch Gerichtsbescheid (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104; Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV – nur in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren sowie in finanzgerichtlichen Verfahren)
schriftliches Anerkenntnis (Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV  – nur in sozialgerichtlichen Verfahren).

In den jeweiligen Rechtsmittelverfahren gilt Entsprechendes.

Für diese Termine hat der Gesetzgeber jetzt auch noch einmal durch Änderung des Gesetzeswortlauts klargestellt, dass diese Terminsgebühren nur entstehen können, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Nach der bisherigen Gesetzesfassung war dies nicht eindeutig geregelt.

Im Gegensatz zu den "echten" Terminen nach Vorbem 3. Abs. 3 VV soll also für die fiktiven Termine eine Gebühr nur ausgelöst werden, wenn tatsächlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

 

Beispiel: Angenommenes Anerkenntnis (I)

Das Verfahren über eine Verpflichtungsklage endet durch angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war.

Dieser Fall war auch nach altem Recht unstreitig. Eine Terminsgebühr fällt an.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   300,00 EUR
2. Terminsgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV   270,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme   590,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 112,10 EUR  
  Gesamt 702,10 EUR  
 

Beispiel: Angenommenes Anerkenntnis (II)

Das einstweilige Anordnungsverfahren endet durch angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war.

Nach dem Wortlaut der alten Fassung wäre eine Terminsgebühr angefallen, da die frühere Fassung insoweit keine Einschränkung enthielt. Nach der Neufassung ist klargestellt worden, dass eine Terminsgebühr hier nicht anfallen kann, da im einstweiligen Anordnungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 86b Abs. 4 SGG).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   300,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 320,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    60,80 EUR
  Gesamt 380,80 EUR  

Autor: von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen, und Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 12/2013, S. 563 - 568

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