Darüber hinaus ist klargestellt worden, dass diese Terminsgebühr nur dann anfallen kann, wenn ein unbedingter gerichtlicher Auftrag erteilt worden ist (Vorbem. 3 Abs. 1 VV).

 

Auszug aus der Gesetzesbegründung

Die Grenzziehung zwischen der Anwendung des Teils 2 VV für außergerichtliche Tätigkeiten und des Teils 3 VV für das gerichtliche Verfahren führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. So ist die Entscheidung des BGH vom 1.7.2010 (AGS 2010, 483) bereits in der Anmerkung zu dieser Entscheidung (AGS 2010, 485) kritisiert worden. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen neuen Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkung 3 soll für den Übergang von der vorgerichtlichen zur gerichtlichen Tätigkeit klargestellt werden, dass die Anwendung des Teils 3 VV einen unbedingten Auftrag für ein gerichtliches Verfahren voraussetzt. Es bestehen keine Bedenken, wenn dies dazu führt, dass der bereits mit unbedingtem Klageauftrag versehene Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für eine Besprechung mit dem Beklagten vor Klageeinreichung eine Terminsgebühr erhält, während der Vertreter der Gegenseite mangels eines unbedingten Prozessauftrags seine Gebühren nach Teil 2 abrechnen muss. Die in Teil 2 VV für die Vertretung vorgesehene Gebührenspanne in Nummer 2300 VV ermöglicht die gleichen Gebühren wie die Regelungen in Teil 3, setzt allerdings eine entsprechend umfangreiche und schwierige Tätigkeit voraus. Der Regelungsgehalt des geltenden Absatzes 1 ist in dem vorgeschlagenen Satz 2 enthalten.

Klargestellt worden ist damit insbesondere, dass im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung nach Teil 2 VV keine Terminsgebühr anfallen kann.[5] Es ist also schlechterdings unmöglich, dass neben einer Geschäftsgebühr eine Terminsgebühr anfällt. Die Betriebsgebühr für eine Terminsgebühr kann nur eine Verfahrensgebühr sein.

 

Beispiel: Besprechung zur Vermeidung eines Verfahrens (I)

Dem Anwalt ist außergerichtlich mit der Abwehr einer Forderung beauftragt. Es kommt zu einer Verhandlung mit dem Gläubiger und einer Einigung, sodass ein gerichtliches Verfahren vermieden wird.

Es entsteht nur eine Geschäftsgebühr, da kein Auftrag für ein gerichtliches Verfahren erteilt worden war. Eine Terminsgebühr kann daneben nicht entstehen. Der erhöhte Aufwand, der mit der Besprechung verbunden ist, kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

 

Beispiel: Besprechung zur Vermeidung eines Verfahrens (II)

Dem Anwalt ist der Auftrag erteilt worden, Klage auf Zahlung eines Betrags i.H.v. 8.000,00 EUR einzureichen. Bevor die Klage eingereicht werden kann, führen die Anwälte eine Besprechung, worauf der Gegner die Forderung ausgleicht.

Jetzt ist Teil 3 VV anzuwenden und folgerichtig kann nunmehr auch eine Terminsgebühr ausgelöst werden:

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 Nr. 1 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   364,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   547,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 932,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    177,08 EUR
Gesamt 1.109,08 EUR  

Entgegen einer häufig anzutreffenden Ansicht muss es sich nicht um einen Klageauftrag handeln. Grundsätzlich reicht jeder Auftrag zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

 

Beispiel: Besprechung zur Vermeidung eines Verfahrens (III)

Dem Anwalt ist der Auftrag erteilt worden, ein Mahnverfahren wegen einer Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR einzuleiten. Daraufhin führt er nochmals eine Besprechung mit dem Gegner und erzielt eine Einigung.

Der Auftrag zum Mahnverfahren ist ein Auftrag zu einem gerichtlichen Verfahren, sodass Teil 3 VV anzuwenden ist und die Terminsgebühr entsteht.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   228,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   547,20 EUR
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   684,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.479,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   281,05 EUR
Gesamt   1.760,25 EUR

Lediglich in der Zwangsvollstreckung, -verwaltung und -versteigerung sind Besprechungstermine ausgeschlossen. Hier muss es sich um gerichtliche Termine handeln oder um einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Nr. 3310, Anm. zu Nr. 3310 VV).

 

Beispiel: Besprechung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung

Dem Anwalt ist Vollstreckungsauftrag wegen einer Forderung i.H.v. 1.860,00 EUR erteilt worden. Er droht daraufhin dem Schuldner die Zwangsvollstreckung an. Daraufhin führt er mit dem Schuldner eine Besprechung und schließt im Auftrag des Gläubigers einen Ratenzahlungsvergleich mit diesem.

Eine Terminsgebühr kann nicht entstehen, da die Anm. zu Nr. Nr. 3310 VV insoweit die Variante der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ausschließt.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 1.860,00 EUR)   45,00 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 372,00 EUR)   67,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 132,50 EUR  
4. 19 % Um...

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