Anstelle der bisherigen Aufzählung von Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmeterminen und der damit verbundenen Ausgrenzung anderer Termine ist jetzt nur noch die Rede von "gerichtlichen Terminen" (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Alle gerichtlichen Termine sollen danach künftig eine Terminsgebühr auslösen. Eine Ausnahme gilt nur für bloße Verkündungstermine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV); diese lösen nach wie vor keine Terminsgebühr aus.

 

Auszug aus der Gesetzesbegründung

Der neu gefasste Abs. 3 soll zweierlei bewirken. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen ... Der geltende Wortlaut des Absatzes 3 nennt lediglich die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin als Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren. Es ist aber sachgerecht, auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin in gleicher Weise zu entgelten wie die Teilnahme an einem Erörterungstermin. Der Aufwand und die Verantwortung des Anwalts ist in beiden Fällen vergleichbar.

Diese Neuregelung sollte insbesondere die bislang vom Wortlaut nicht gedeckten Anhörungstermine erfassen, wie sie in Familiensachen oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit häufig vorkommen.

 

Beispiel: Anhörung eines Ehegatten im Rahmen der Scheidung

Der Münchner Anwalt vertritt die in München wohnende Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren, das vor dem FamG Schleswig geführt wird (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Das FamG Schleswig lässt die Ehefrau im Wege der Rechtshilfe vor dem FamG München zur Scheidung nach § 128 Abs. 3 FamFG (früher § 613 ZPO) anhören. An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt teil. Hiernach wird vor dem FamG Schleswig verhandelt und die Scheidung ausgesprochen. An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt nicht teil.

Nach bisherigem Recht wäre keine Terminsgebühr angefallen, da für einen Anhörungstermin keine Terminsgebühr vorgesehen war.[1]

Nach neuem Recht (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) entsteht die Terminsgebühr, hier allerdings nur aus dem Wert der Ehesache.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 7.200,00 EUR)   592,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   424,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.037,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   197,14 EUR
Gesamt   1.234,74 EUR

Aber auch andere Termine wie z.B. Protokollierungstermine waren von der früheren Gesetzesfassung nicht gedeckt.

Soweit im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, wirkte sich das Fehlen einer entsprechenden Regelung nicht aus, da der gerichtlich protokollierte Vergleich ein schriftlicher Vergleich i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist, der bereits zur Terminsgebühr führte.

 

Beispiel: Protokollierungstermin (I)

In einem Rechtsstreit schlägt das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, der anschließend in einem Termin protokolliert wird.

Selbst wenn die Anwälte zuvor keine Besprechung geführt haben, würde die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bereits nach altem Recht angefallen sein, da ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist.

Bedeutung hat dies aber für Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Beispiel: Protokollierungstermin (II)

In einem selbstständigen Beweisverfahren oder einem einstweiligen Verfügungsverfahren schlägt das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, der dann in einem Termin protokolliert wird.

Jetzt entsteht nach neuem Recht eine Terminsgebühr, während nach altem Recht mangels obligatorischer mündlicher Verhandlung eine Terminsgebühr nicht anfallen konnte.

Bedeutung kann dies auch für einen Terminsvertreter haben, der nur noch einen Vergleich protokollieren soll.

 

Beispiel: Protokollierungstermin (III)

Für ein auswärtiges Verfahren ist ein Terminsvertreter beauftragt. Bevor es zur Verhandlung kommt, schließt der Hauptbevollmächtigte mit dem Gegner einen Vergleich und bittet das Gericht um einen kurzfristigen Protokollierungstermin, den der Terminsvertreter wahrnimmt.

Nach altem Recht hätte der Terminsvertreter keine Terminsgebühr verdient, da der Protokollierungstermin nicht erfasst war. Zudem hätte sich seine Verfahrensgebühr aus Nrn. 3401, 3100 VV nach Nr. 3405 VV auf 0,5 ermäßigt. Nach neuem Recht erhält der Terminsvertreter die volle 1,2-Termingsgebühr und auch die 0,65-Verfahrensgebühr, da der Protokollierungstermin ein gerichtlicher Termin ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge