Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Zwangshypothek begehrte die Beteiligte (Gläubigerin) beim Grundbuchamt Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Das Grundbuchamt gab dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe statt, versagte jedoch die Anwaltsbeiordnung, weil diese bei Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nur dann geboten sei, wenn auch die andere Partei anwaltlich vertreten würde oder die Vollstreckung sich sonst schwierig gestalte. Dasselbe gelte auch bei Vollstreckungsmaßnahmen für Unterhaltsforderungen. Besondere Schwierigkeiten seien im konkreten Fall nicht vorgetragen.

Gegen die versagte Beiordnung richtet sich das Rechtsmittel, welches namentlich auf die Besonderheiten dieser Form der Vollstreckung verweist, die zu überschauen ein juristischer Laie nicht in der Lage sei.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Besondere Schwierigkeiten, die das Grundbuchamt nicht selbst mit der Gläubigerin unmittelbar als Antragstellerin hätte abklären können, weise der Eintragungsantrag nicht auf.

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