Die Parteien hatten vor dem LG gestritten, das durch Urteil entschieden und unter anderem die Kosten unter Berücksichtigung einer Teilklagerücknahme im Verhältnis von 1/10 zu 9/10 zu Lasten der Beklagten geteilt hat.

Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin die Klage hinsichtlich des in erster Instanz zurückgenommenen Teils wieder erweitert. Daraufhin hat die Klägerin 1/10 der beklagtenseits entstandenen Kosten in Höhe von 407,72 EUR an diese gezahlt, da die Beklagte im Berufungsverfahren einen Einwand gem. § 269 Abs. 6 ZPO geltend gemacht habe.

Das Verfahren endete schließlich durch Rücknahme der Berufung mit entsprechendem Kostenbeschluss für die zweite Instanz.

Nach Abschluss des Verfahrens meldete der Kläger die von ihm gezahlten 407,72 EUR zur Rückfestsetzung nach § 91 Abs. 3 ZPO an. Der Rechtspfleger hat diese Kosten nicht berücksichtigt.

Gegen diese Absetzung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

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