Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV angefallen ist.

Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht nicht, wenn der Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. An einen Vertrag i.S.d. Kostenvorschrift sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann (Senat v. 2.8.2006 – 14 W 459/06, OLGR 2007, 35). Fälle, bei denen eine Einigungsgebühr anfällt, sind etwa die, dass vereinbart wird, dass der Beklagte die Forderung bezahlt, die Kosten übernimmt und der Kläger im Gegenzug die Klage zurücknimmt (vgl. Enders, JurBüro 2005, 410). Erforderlich ist aber eine Einigung, die ein Mindestmaß gegenseitigen Nachgebens enthält (Senat v. 20.3.2012 – 14 W 138/12, AGS 2012, 557; vgl. Enders, JurBüro 2005, 410; Schneider, MDR 2004, 423).

Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen und erst Recht nicht glaubhaft gemacht. Im Kostenfestsetzungsantrag wird lediglich ausgeführt, dass eine "erfolgreiche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens" durchgeführt wurde. Ob und welche Einigung erzielt wurde, ist nicht dargelegt. Die weitere Stellungnahme vom 15.11.2012 verhält sich nur zur Terminsgebühr, nicht aber zur Einigungsgebühr. Im Schreiben vom 10.12.2012 wird auf den Hinweis des Gerichtes zum nicht erkennbaren Anfall der Einigungsgebühr nur mitgeteilt, dass der Hinweis nicht nachvollzogen werden könne, weil er eindeutig aus der Gerichtsakte zu entnehmen sei. Letzteres ist aber unzutreffend. Weder aus der Akte noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich ein Sachverhalt, der den Anfall der Einigungsgebühr rechtfertigt. Auch in der Beschwerdebegründung macht sich die Klägerin nicht die Mühe, den einfach darzustellenden Tatbestand der Einigungsgebühr zu begründen und glaubhaft zu machen.

Keine Stellungnahme hat die Klägerin zu dem gerichtlichen Hinweis abgegeben, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Parteien dies vereinbart haben (BGH NJW 2011, 1680). Es ist nicht zu ersehen, dass die Klägerin hierzu vorgetragen und eine entsprechende Einigung der Parteien glaubhaft gemacht hat, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

AGS 12/2013, S. 598 - 599

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