Das war es in und für 2011: Der BGH (AGS 2011, 167) hat u.a. darüber aufgeklärt, dass alle Verfahren zum Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt waren oder danach abgetrennt worden sind, als selbstständige Familiensachen fortgeführt werden (Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG), die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 a.F. auf den Versorgungsausgleich entfällt, und damit Gerichten und Anwälten den Weg eröffnet, die zutreffenden Gebühren abzurechnen.

Gesichert schien bis 2011 die Erkenntnis, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse "unverrückbar" in Rechtskraft erwachsen, auch zu Unrecht festgesetzte Kosten im Sinne einer Rechtssicherheit zu zahlen waren und nur unter den Voraussetzungen des § 826 ZPO ihre Durchbrechung möglich war. Diese Grundsätze hat der BGH (AGS 2011, 316) ohne weitere Begründung über Bord geworfen, sodass künftig jede vermeintlich unberechtigte Kostenfestsetzung über einen vom BGH konstruierten Schadensersatzanspruch zu Fall gebracht werden kann!

Nachdenklich stimmendes Gewicht zeigte die Entscheidung des OLG Düsseldorf (PatG), das den beteiligten Parteien und Anwälten die bewusst wahrheitswidrige Angabe eines zu geringen Streitwerts, nämlich 5 Mio. EUR, zur Gerichtskostenersparnis vorgeworfen hatte und damit eindeutig ein strafrechtsrelevantes Verhalten unterstellte ...!

Das Ende des Jahres hat der BGH (BGH AGS 2011, 615 in diesem Heft) nun noch dazu genutzt, die in Rspr. u. Lit. strittige Frage zu beantworten, ob isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung getroffen werden, mit der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sein sollen. Unter umfassender Würdigung der Argumente beider Auffassungen hat sich der BGH mit tragfähiger Begründung und unter Zuhilfenahme systematischer und teleologischer Auslegungsgrundsätze für die Möglichkeit der Anfechtung nach den §§ 567 ff. ZPO entschieden.

Diese Auslegung führt bei streitloser Hauptsacheerledigung auch auf den ersten Blick zu einer für den Anwalt geringeren Hürde bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung, da die Beschwer nach § 567 Abs. 2 ZPO (200,00 EUR) wesentlich geringer ist als diejenige, die § 61 FamFG (600,00 EUR) voraussetzt. Allerdings drängt diese Auffassung des BGH auch die zwingende Schlussfolgerung auf, dass Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen, die sich nach § 243 FamFG richten, offenbar grundsätzlich nicht – isoliert – anfechtbar sein sollen, obgleich der Kostenverteilung in Unterhaltssachen auch vom Verfahrensverhalten der Beteiligten getragene billige Gesichtspunkte zugrunde zu legen sind wie bei einer Kostenentscheidung in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 81 FamFG, mit dem Unterschied, dass letztere isoliert und in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten sogar ohne Beschwer (streitig!) anfechtbar sind (arg. e § 228 FamFG). Die verfahrensrechtliche Vereinheitlichung der Reform ist insoweit jedenfalls wenig gelungen. Es ist auch fraglich, ob der Gesetzgeber diese Unterscheidung gewollt hat, zumal sie in Unterhaltssachen Tür und Tor aufschlägt, von Willkür getragene Kostenentscheidungen in die Welt zu setzen.

Dieser Schatten der Entscheidung des BGH soll deshalb zum lichtbringenden Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) überleiten, damit der Start in das Kalenderjahr 2012 erfolgreich gelingen darf: Der Entwurf sieht u.a. auch eine Änderung des RVG vor: Dabei wird im Wesentlichen dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Gebührenbeträge der Anwaltsgebühren seit dem 1.4.1994 (abgesehen von Auf- und Abrundungen infolge der Euro-Einführung) nicht verändert haben und deshalb endlich angepasst werden. Das Anpassungsvolumen wird sich nach der Begründung des Gesetzgebers am Index der tariflichen Monatsverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich orientieren.

Die Vorfreude auf das Gute ist ein Teil des Genusses! Frohe Weihnachten!

Lotte Thiel

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